Mittelfehlverwendung

Vergütung: Worauf müssen Sie achten, um eine Mittelfehlverwendung zu vermeiden?

20.06.2022
Mittelfehlverwendung

Ein Verein, der steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Verstöße gegen dieses Gebot der Selbstlosigkeit wertet der Fiskus als Mittelfehlverwendungen, die den Gemeinnützigkeitsstatus gefährden und eine Nachversteuerung auslösen können. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu nun Folgendes geregelt:

Um eine Mittelfehlverwendung durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft festzustellen, ist ein Fremdvergleich anzustellen. Dabei sind die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu berücksichtigen.

Hinweis: Eine vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn oder Verlust auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

„Unverhältnismäßig“ im Sinne des Gebots der Selbstlosigkeit hat laut BMF im Grundsatz dieselbe Bedeutung wie „unangemessen“ im Bereich der vGA. Um eine vGA durch überhöhte Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers festzustellen, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Vergütung kann

  • entweder mit den Entgelten verglichen werden, die Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich),
  • oder mit den Entgelten, die unter gleichen Bedingungen an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden (externer Fremdvergleich).

Hinweis: Maßstab des externen Fremdvergleichs können dabei auch die für vergleichbare Tätigkeiten von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen sein.

Nicht nur ein bestimmtes Gehalt kann als „angemessen“ angesehen werden, sondern der Bereich des Angemessenen erstreckt sich auf eine gewisse Bandbreite. Unangemessen sind nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Eine nur geringfügige Überschreitung der Angemessenheitsgrenze begründet noch keine vGA; diese liegt erst bei einem „krassen Missverhältnis“ der Gesamtvergütung vor. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschritten wird.

Hinweis: Bei der Zahlung einer Vergütung ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Wir ermitteln gerne für Sie, wie hoch eine Vergütung sein darf.