Umsatzsteuersenkung Praxishinweise

Praxishinweise zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes

Ab 1. Juli 2020

22.06.2020
Umsatzsteuersenkung Praxishinweise

Am Freitag, den 12. Juni 2020, hat die Bundesregierung den ersten Gesetzesentwurf zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Zeitgleich wurde vom Bundesministerium der Finanzen ein Entwurf eines Anwendungsschreibens hinsichtlich der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze herausgegeben.

In diesem Artikel werden wir erste Praxishinweise zur Umsatzsteuersenkung aufzeigen, die unseres Erachtens am wichtigsten sind. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass sowohl das Gesetz als auch das Anwendungsschreiben noch nicht endgültig beschlossen und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, daher können unsere folgenden Praxishinweise noch weiteren Änderungen unterliegen.

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5% sind grundsätzlich auf alle steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, anzuwenden. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die Teilleistungen erbracht werden.

Zur Erleichterung des Übergangs möchte das Bundesministerium der Finanzen besondere Übergangsregelungen treffen. Diese Erleichterungen und Verfahren können von allen Unternehmern angewandt werden. Eine gesonderte Genehmigung durch das jeweils zuständige Finanzamt ist nicht von Nöten.

Werklieferungen und Werkleistungen (§ 3 Abs. 4 und Abs. 10 UStG)
Grundsätzlich unterliegen sowohl die Werklieferung als auch die Werkleistung insgesamt den neuen Umsatzsteuersätzen, wenn sie zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Eine andere Behandlung kommt nur in Betracht, sofern die Werklieferung oder Werkleistung wirtschaftlich teilbar sind oder in Teilleistungen erbracht werden. Dies ist auf einer Einzelfall basierten steuerlichen Analyse zu beurteilen.

Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen wie z.B. Vermietung, Leasing, Wartung oder die laufende Finanz- und Lohnbuchführung handeln als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen wie z.B. Baumaterial. Auch bei Dauerleistungen kommt es auf den Zeitpunkt der Ausführung an, um zu entscheiden, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Dauerleistungen gelten als ausgeführt:

  • Im Falle von sonstigen Leistungen, mit dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.
  • Im Falle von wiederkehrenden Lieferungen, mit dem Tag jeder einzelnen Lieferung.

Grundsätzlich unterliegen daher Dauerleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 und nach dem 31. Dezember 2020 erbracht werden, den bisher geltenden Steuersätzen von 19% bzw. 7%. Dauerleistungen die vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erbracht werden, unterliegen hingegen den neuen Steuersätzen von 16% bzw. 5%.

Beinhaltet die Abrechnung Leistungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung zu qualifizieren sind, richtet sich der Steuersatz nach der Beurteilung der Hauptleistung (z.B. Abschlag zu den Betriebskosten bei der Vermietung).

Insbesondere gilt es zu beachten, dass Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnungen i.S.d. § 14 UStG anzusehen sind und in denen die Umsatzsteuer mit den bisher geltenden Steuersätzen gesondert ausgewiesen ist, an die neuen Umsatzsteuersätze anzupassen sind. Daher besteht hier dringender Handlungsbedarf. Das gleiche gilt für etwaige Dauerrechnungen (z.B. Miete, Wartung etc.).

Eine weitere Besonderheit bei Dauerleistungen ist zu beachten, sofern die Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. monatlich, quartalsweise) abgerechnet wird. Damit handelt es sich insoweit um Teilleistungen. Dies gilt auch für unbefristete Dauerleistungen, sofern diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden. Der zutreffende Umsatzsteuersatz bestimmt sich hierbei nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung und nicht der Gesamtleistung. Dies trifft insbesondere Vermieter, die monatlich oder quartalsweise Miete vereinnahmen.

Änderungen der Bemessungsgrundlage sog. Entgeltminderungen und -erhöhungen
Tritt für steuerpflichtige Umsätze, die vor dem 1. Juli 2020 als ausgeführt gelten, nach dem 30. Juni 2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage ein (z.B. Skonto, Rabatt oder Nachberechnung), ist auch der Steuerbetrag durch den Leistenden Unternehmer gem. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG zu berichtigen. Hierfür sind die bisher geltenden Steuersätze von 19% bzw. 7% anzuwenden.

Entsprechendes gilt für steuerpflichtige Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 aber vor dem 1. Januar 2021 als ausgeführt gelten, für die eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach dem 31. Dezember 2020 eintritt. Hierfür sind dann wiederum die neuen Steuersätze von 16% bzw. 5% maßgeblich.

Umtausch von Gegenständen
Der Umtausch eines Gegenstands stellt die Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung dar. An die Stelle der alten Lieferung tritt die Lieferung des neuen Gegenstands.

Demnach gelten für den Umtausch nach dem 30. Juni 2020, eines vor dem 1. Juli 2020 gelieferten Gegenstands bereits die neuen Steuersätze von 16% bzw. 5%.

Gastronomieumsätze in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2020
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten möchte das BMF zulassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom 30. Juni 2020 zum 1. Juli 2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der ab dem
1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% angewandt wird. Dies soll jedoch nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen gelten.

Das BMF lässt es jedoch offen, wann die „Nacht“ beginnt. Herbei kann es in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.

Neben diesen wichtigen Sachverhalten sind weitere Besonderheiten zu beachten bei:

  • Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1. Juli 2020 für Leistungen nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt werden
  • Erteilung von Vorausrechnungen für Leistungen nach dem 1. Juli 2020
  • Gutscheinen
  • Besteuerung von Personenbeförderungen
  • Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern/Handelsmarklern
  • Behandlung bei der Istversteuerung

Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne für etwaige Rückfragen und Unterstützungsleistungen zur Verfügung.

Ihr Kontakt

Arzu Gueven
Arzu Güven
Steuerberaterin