Konjunkturpaket

Konjunkturpaket bringt Umsatzsteuersenkung und weitere Steuererleichterungen

18.06.2020
Konjunkturpaket

Wie bereits im letzten Artikel mitgeteilt, hat sich der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien am 3. Juni 2020 auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt. Neben der Senkung des Umsatzsteuersatzes sind viele weitere Maßnahmen geplant, um so insbesondere die Nachfrage im Inland zu stärken und wirtschaftliche und soziale Härte abzufedern. In Folgendem lassen wir Ihnen eine Übersicht der aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Maßnahmen zukommen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die unten beschriebenen Maßnahmen erstmals zum
12. Juni 2020 in einem Gesetzesentwurf aufgegriffen wurden und weiterhin solange unter Vorbehalt stehen, bis das Konjunkturpaket in entsprechender Form verabschiedet wird.

Senkung des Umsatzsteuersatzes
Zur Konsumsteigerung beabsichtigen die Regierungsparteien den regulären Umsatzsteuersatz von bisher 19% auf 16% bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz von bisher 7% auf 5% zu senken. Für weitere Details verweisen wir auf unsere letzte Kurzinfo zur Umsatzsteuersenkung ab Juli 2020. Diese Regelung soll befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gelten.

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Zur Verbesserung der Liquidität wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund 6 Wochen verschoben. Sie ist demnach zum 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats fällig. Eine Befristung dieser Maßnahme ist aus dem Gesetzesentwurf nicht ersichtlich.

Steuerlicher Verlustrücktrag
Die Höchstbetragsgrenze des steuerlichen Verlustrücktrags von bisher EUR 1 Mio. soll für Verluste auf EUR 5 Mio. (bzw. EUR 10 Mio. bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Darüber hinaus soll folgender Mechanismus eingeführt werden, um den Verlustrücktrag aus 2020 bereits mit der Steuererklärung 2019 zu nutzen („vorzeitiger/vorläufiger Verlustrücktrag“): Sofern die Vorauszahlungen 2020 auf EUR 0,- herabgesetzt worden sind, kann ein vorzeitiger Verlustrücktrag pauschaliert mit bis zu 30% vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 beantragt werden. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind jedoch für diese Pauschalierung aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte herauszurechnen. Darüber hinaus ist ein höherer vorzeitiger Verlustrücktrag nur berücksichtigungsfähig, wenn dieser nachgewiesen werden kann. Die oben erläuterten Regelungen sollen befristet für die Verluste aus den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 gelten.

Degressive Abschreibung
Zur Förderungen von Investitionen wird die Möglichkeit der degressiven Abschreibung eingeführt. Diese beläuft sich auf 25 %, höchstens jedoch das 2,5-fache der linearen Abschreibung. Die Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, und kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden.

Gewerbesteuerliche Maßnahmen
Die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG wird erhöht, indem der Ermäßigungsfaktor von bisher 3,8 auf 4,0 angehoben wird. Darüber hinaus wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG von EUR 100.000,- auf EUR 200.000,- verdoppelt. Eine Befristung dieser Maßnahmen ist aus dem Gesetzesentwurf nicht ersichtlich.

Sonstige (temporäre) Maßnahmen

  • Einführung eines Kinderbonus
  • Anhebung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Förderung von Kohlendioxidemissionsfreien Dienstwagen bei der Besteuerung der privaten Nutzung durch Erhöhung des Höchstbetrags des Bruttolistenpreis
  • Verlängerung der Fristen für die Reinvestitionen des § 6b EStG und für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG
  • Erhöhung der max. Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage

Darüber hinaus sind noch viele weitere Maßnahmen in Planung, die jedoch nicht in dem Gesetzesentwurf vom 12. Juni 2020 enthalten sind. Darunter ist insbesondere die Einführung eines Optionsmodells zu erwähnen, welches erlauben soll, dass Personalgesellschaften wie Kapitalgesellschaft besteuert werden können. Sobald hierzu Konkretisierungen bekannt gegeben werden, informieren wir Sie selbstverständlich entsprechend.

Uns ist durchaus bewusst, dass die o.g. Aufstellung, aber auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung selbst, viele Unklarheiten birgt.

Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne für etwaige Rückfragen und Unterstützungsleistungen zur Verfügung.

Ihr Kontakt

Michael Schmitz
Michael Schmitz
Steuerberater