Geldwerter Vorteil

Geldwerter Vorteil

Geänderte steuerliche Förderung der Elektromobilität ab 2022

11.03.2022
Geldwerter Vorteil

Die Privatnutzung von (Hybrid-)Elektrofirmenwagen wird bereits seit dem 01.01.2019 deutlich günstiger besteuert: Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung wird statt wie zuvor mit 1 % des vollen Listenpreises nur noch mit 1 % des halben Listenpreises angesetzt, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieser ist.

Dieser Steuervorteil wird auch dann wirksam, wenn im Rahmen der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung die Fahrtenbuchmethode angewendet wird. Hierbei werden für die Ermittlung der insgesamt für das Kfz entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten des Fahrzeugs bei der Bemessung der Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt. Wenn der Arbeitnehmer ein geleastes oder gemietetes Kfz nutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.

Die halbierte Bemessungsgrundlage gilt auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03-%-Regelung) sowie zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Die pauschale Nutzungswertermittlung wurde darüber hinaus für nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte, geleaste oder gemietete reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 € ab 2020 von 0,5 % des vollen Listenpreises auf 0,25 % abgesenkt. Für teurere Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 € bleibt es hingegen beim Ansatz des geldwerten Vorteils mit 1 % des halben Listenpreises.

Regelung bis 31.12.2021: Bisher galt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder gemietet und dem Arbeitnehmer überlassen wurden, Folgendes: Das Fahrzeug durfte für die Besteuerung mit 1 % des halben Listenpreises eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer haben oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine musste mindestens 40 km betragen.

Regelung ab 01.01.2022: Bei Anschaffung, Leasing oder Anmietung nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 muss die erforderliche minimale Reichweite für die Besteuerung mit 1 % des halben Listenpreises jetzt mindestens 60 km betragen.