Erstattungsantrag

Erstattungsantrag: Zu Unrecht erhobene Lohnsteuer bei beschränkter Steuerpflicht

19.06.2022
Erstattungsantrag

Mitunter wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist. In solchen Fällen bestand nach Hinweis 41c.1 des Lohnsteuer-Handbuchs 2021 die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu stellen. Voraussetzung: Die entsprechenden Lohneinkünfte wurden nicht bereits im Rahmen einer Veranlagung erfasst. Der Erstattungsanspruch war gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten. Gegebenenfalls waren für den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen (z.B. in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelte Fristen) zu beachten. Unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Staatsangehörigkeit hatten beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland damit die Möglichkeit,

  • sich zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen einer Veranlagung erstatten zu lassen (sofern sie die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllten!) oder
  • eine einfache Erstattung ohne Veranlagung zu beantragen.

Der bloße Erstattungsantrag anstelle einer Veranlagung konnte sich durchaus als vorteilhaft erweisen. Grund: Die Veranlagung führt zwingend zur Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die ausländischen Einkünfte.

Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde § 50d Abs. 1 EStG aufgehoben und der Hinweis in 41c.1 des Lohnsteuer-Handbuchs 2022 gestrichen. Erfreulicherweise lässt die Finanzverwaltung einen Erstattungsantrag zugunsten des Arbeitnehmers analog § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG weiterhin zu.