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Regelung für den Versandhandel ab dem 1. Januar 2019

Neue Rechtslage ab dem 1. Januar 2019 bei einem Jahresumsatz von mindestens 100‘000 Franken aus Kleinsendungen

Denis Kuschnig
17.09.2018
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Mit der neuen Regelung für den Versandhandel soll der Wettbewerbsvorteil der ausländischen Versandhändler gegenüber Versandhändler mit Sitz in der Schweiz beseitigt werden.

Die bisherige Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass auf Wareneinfuhren aus erhebungswirtschaftlichen Gründen keine Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) erhoben wird, wenn der Steuerbetrag fünf Franken oder weniger beträgt (sogenannte Kleinsendungen). Zudem unterliegt die Warenlieferung auch nicht der Mehrwertsteuer im Inland. Der Käufer der Ware kann somit Kleinsendungen aus dem Ausland ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen, wogegen die gleiche Sendung beim Bezug bei einem inländischen, MWST-pflichtigen Lieferanten der Inlandsteuer unterliegt.

Neue Rechtslage ab dem 1. Januar 2019 bei einem Jahresumsatz von mindestens 100‘000 Franken aus Kleinsendungen

Erzielt ein Versandhändler pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen neu als Inlandlieferungen. Er wird in der Folge in der Schweiz obligatorisch steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Somit unterliegen bei einem steuerpflichtigen Versandhändler ab dem Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Sendungen ins Inland der Inlandsteuer, nicht nur Kleinsendungen. Das heisst der Lieferant muss für alle seine Lieferungen in die Schweiz die Mehrwertsteuer abrechnen.

Nachfolgenden werden die Folgen einer Registrierung als Versandhändler nochmals anhand eines praktischen Beispiels übersichtlich zusammengefasst:

  • Beförderung der Sendung aus dem Ausland in die Schweiz
  • Einfuhrsteuer wird erhoben, falls die CHF 5-Limite überschritten wird. Importeur ist der Versandhändler, eine allfällige Einfuhrsteuer wird ihm belastet. Dieser kann die Einfuhrsteuer im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit mittels Deklaration in der MWST-Abrechnung zurückfordern.
  • Nach erfolgter Einfuhr wird die Sendung im Inland an den Abnehmer geliefert. Der Versandhändler stellt dem Empfänger die Lieferung mit der Inlandsteuer in Rechnung und hat diese mittels Deklaration in der MWST-Abrechnung abzuführen. Dies unabhängig davon, ob bei der Einfuhr eine Einfuhrsteuer erhoben wurde

Steuerpflicht und Anmeldung

Wer im Jahr 2018 einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken aus Kleinsendungen erzielt und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen.

Nimmt ein Versandhändler nach dem 1. Januar 2019 seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schweiz auf, gelten alle seine Beförderungs- und Versandlieferungen als in der Schweiz erbracht, sobald er mit solchen Kleinsendungen die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken pro Jahr erreicht.

Der ausländische Versandhändler muss in der Folge seiner Anmeldung über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland verfügen und zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlage zu leisten.

Freiwillige Steuerpflicht gemäss „Unterstellungserklärung Ausland“

Die Versandhändler können sich mittels „Unterstellungserklärung Ausland“ bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze oder vor dem Inkrafttreten der Versandhandelsregelung freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Damit wird die Umstellung für sie besser planbar.

Bei diesem Verfahren verschiebt sich, analog zur Versandhandelsregelung, der Ort von Lieferungen in die Schweiz. Der Lieferant gilt als Importeur und kann die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Lieferung an den inländischen Käufer gilt bei ihm in der Folge als Inlandlieferung. Die Anwendung der „Unterstellungserklärung Ausland“ kann auch sinnvoll sein, wenn der mit Kleinsendungen erzielte Umsatz sich nahe an der Umsatzgrenze von 100‘000 Franken bewegt. Durch die Unterstellung bleibt die Kontinuität in Bezug auf den Ablauf und die Steuerpflicht gewahrt.

 

Kontakt

Hansjürg Szadrowsky
Hansjürg Szadrowsky
Certified Tax Expert, Partner
Crowe Curator Tax AG
Raphael Gaudin
Raphael Gaudin
Certified Fiduciary, MAS UAS in Fiduciary and Consulting, Partner
Crowe Curator Tax AG