Teilrevision MWSTG und reduzierte Mehrwertsteuersätze per 01.01.2018

Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen

Raphael Gaudin
01.01.2018

Per 1. Januar 2018 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz sowie die entsprechende Verord­nung in Kraft. Zudem werden aufgrund der abgelehnten Vorlage zur Reform der Altersvorsorge die Mehrwertsteuersätze reduziert.

Die Teilrevision bringt insbesondere für ausländische Unternehmer ohne Niederlassung in der Schweiz wesentliche Änderungen mit sich. Gemäss heutiger Regelung ist ein ausländisches Unter­nehmen, das in der Schweiz weniger als CHF 100‘000 Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen erzielt, von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.

 

Ab dem 1. Januar 2018 wird für die Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht der weltweite Umsatz mass­geblich sein. Sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, besteht die Registrierungspflicht ab dem Zeitpunkt, an welchem die erste steuerbare Leistung im Inland erbracht wird.

 

Mit der Teilrevision werden elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher den entsprechen­den Druckerzeugnissen hinsichtlich des Steuersatzes gleichgestellt. Demnach gilt für solche Leistun­gen ab dem 1. Januar 2018 der reduzierte Steuersatz.

 

Nachfolgend sind einige Beispiele von Leistungen aufgelistet, die zu einer Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen führen könnten. Es handelt sich hierbei um Leistungen, bei wel­chen das Bezugssteuerverfahren ausgeschlossen ist. Da für die Ermittlung der Steuerpflicht der welt­weite Umsatz herangezogen wird, ist davon auszugehen, dass bereits ab dem ersten Franken eine Steuerpflicht besteht:

  • Eine Inlandlieferung liegt vor, wenn ein ausländischer Unternehmer eine Maschine in die Schweiz liefert und diese durch eigenes Personal beim Endkunden in der Schweiz montiert oder in Betrieb nimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Montage oder Inbetriebnahme durch einen von ihm beauf­tragten Dritten durchgeführt wird.
  • Erbringt ein ausländisches Unternehmen elektronische Dienstleistungen und Telekommunikations­leistungen an nicht mehrwertsteuerpflichtige Endkunden in der Schweiz, liegt der Ort der Leistung im Inland. Das Bezugssteuerverfahren kann wegen der fehlenden Mehrwertsteuerpflicht des End­kunden nicht angewandt werden. Als elektronische Dienstleistungen gelten unter anderem das Bereitstellen elektronischer Inhalte per Download oder Onlinezugriff (zum Beispiel: E-Books, Zeit­schriften, Abos für Apps, Musik, etc.).
  • Ein ausländischer Unternehmer vermietet einen beweglichen Gegenstand an einen Kunden in der Schweiz, der Gegenstand befindet sich bei Mietbeginn in der Schweiz. Da eine Miete mehrwert­steuerlich als Lieferung qualifiziert wird, handelt es sich bei einem solchen Geschäft um eine Liefe­rung im Inland.
  • Bei Personenbeförderungsleistungen im Inland mittels Bus, Luftfahrzeug oder Bahn liegt der Ort der Leistung im Grundsatz im Inland. Grenzüberschreitende Beförderungen von Personen können unter Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit sein.

Mit einem Jahr Verzögerung tritt per 1. Januar 2019 die Kleinmengenregelung in Kraft. Demnach wird ein Unternehmer in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn dieser Kleinsendungen im Gesamtwert von mehr als CHF 100‘000 pro Jahr an Empfänger im Inland erbringt.

 

Als Kleinsendungen gelten alle Lieferungen, welche aufgrund des geringfügigen Wertes nicht von der Einfuhrsteuer erfasst werden, d.h. die Einfuhrsteuer den Betrag von CHF 5.- nicht übersteigt.

 

Eine Auswahl einiger weiterer Änderungen ist nachfolgend dargestellt (nicht abschliessend):

 

  • Auf von der Steuer ausgenommenen Leistungen kann neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung optiert werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend notwendig. Wichtig: Die entsprechenden Umsätze müssen zwingend unter Ziffer 205 der MWST-Abrechnung deklariert werden.

  • Der Abzug fiktiver Vorsteuern ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich. Die bislang geltende Einschränkung auf gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände zum Wiederverkauf fällt damit weg.
  • Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterliegen neu der Margen­besteuerung.
  • Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt der Drittpreisvergleich zur Anwendung. Vorsorgeeinrichtungen gelten nicht als eng verbundene Personen.
  • Das Vergütungsverfahren wird neu auch möglich sein, wenn ein ausländisches Unternehmen ausschliesslich von der Steuer befreite Leistungen erbringt – beispielsweise bei Personenbeförderungen durch internationale Luftfahrunternehmen.

 

Unabhängig von der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, werden die Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2018 wie folgt reduziert:

 

 

Normalsatz

Reduzierter Satz für Lebensmittel, Bücher, etc.

Sondersatz für Beherbergung

Aktuelle MWST - Sätze bis zum 31.12.2017

8.0%

2.5%

3.8%

Neue MWST - Sätze ab dem 01.01.2018

7.7%

2.5%

3.7%

 

Massgeblich für die Anwendung des alten oder neuen Mehrwertsteuersatzes ist der Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht wurden.

 

Zum Beispiel:

  • Die im Jahr 2017 erbrachten unfertigen Leistungen werden per 31.12.2017 entsprechend bilanziert, aber erst im Jahr 2018 fakturiert. Diese Leistungen unterliegen weiterhin dem alten Mehrwertsteuersatz und müssen mit 8% bzw. 3.8% abgerechnet werden.

  • Im Jahr 2017 erstellte Anzahlungsrechnungen für Dienstleistungen oder Waren, die erst im Jahr 2018 erbracht oder geliefert werden, müssen mit dem neuen Satz von 7.7% in Rechnung gestellt werden.

Kontakte

Raphael Gaudin
Raphael Gaudin
Certified Fiduciary, MAS UAS in Fiduciary and Consulting, Partner
Crowe Curator Tax AG
Hansjürg Szadrowsky
Hansjürg Szadrowsky
Certified Tax Expert, Partner
Crowe Curator Tax AG