Sustainability

EU erzielt vorläufigen Kompromiss zu CSRD und CSDDD-Reformen

Rechtsausschuss des EU-Parlaments und EU-Rat einigen sich im Rahmen der Trilogverhandlungen auf einen Reformrahmen für Berichtspflichten und Sorgfaltspflichten

Christian Zwirner, Corinna Boecker
10.12.2025
Sustainability
Die EU-Institutionen haben am 09.12.2025 einen vorläufigen Kompromiss zur Überarbeitung der Vorschriften zur  (CSRD) und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten (europäisches „Lieferkettengesetz“ CSDDD) präsentiert. Die Einigung im Trilogverfahren markiert einen zentralen Zwischenschritt, bleibt aber ohne rechtliche Wirkung, bis sowohl das Europäische Parlament als auch der EU-Rat die Neuregelungenbestätigen.

Vorläufige Einigung im Trilog auf EU-Ebene erzielt

Die EU hat am 09.12.2025 einen wichtigen Zwischenstand im Reformprozess ihrer ESG-Regulierung erreicht: Unterhändler des EU-Rats und der Berichterstatter des Rechtsausschusses (JURI) des EU-Parlaments haben sich im Rahmen der Trilogverhandlungen auf eine vorläufige Einigung (provisional agreement) zur Überarbeitung von CSRD und CSDDD verständigt. Der gefundene Kompromiss definiert zentrale Anpassungen an den bestehenden Regelwerken, ist jedoch noch nicht formal verabschiedet.

Im Rahmen einer Pressekonferenz des EU-Parlaments und von Pressemitteilungen seitens Parlament und Rat der EU wurde die Verständigung als positiver Effekt auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Förderung von Investitionen in Europa hervorgehoben. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit CSRD und CSDDD soll dadurch um bis zu 95 % reduziert werden.

 Geplante Änderungen

Zukünftig sollen nur noch Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte berichtspflichtig nach der CSRD sein bzw. den Vorgaben der CSDDD unterliegen:

CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive):

  • Durchschnittliche Beschäftigtenzahl: ≥ 1.000 Vollzeitäquivalente (VZÄ)
  • Nettoumsatz: ≥ 450 Mio. EUR

Kapitalmarktorientierte KMU sollen von der Berichtspflicht ausgenommen werden. Nur wenn ein Unternehmen, unabhängig von seiner Kapitalmarktorientierung beide Schwellenwerte überschreitet, soll es künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.

Hinsichtlich der Prüfung soll es dauerhaft bei einer begrenzten Sicherheit bleiben.

CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive):

  • Durchschnittliche Beschäftigtenzahl: ≥ 5.000 Vollzeitäquivalente (VZÄ)
  • Nettoumsatz: ≥ 1,5 Mrd. EUR 

Darüber hinaus sind weitere Anpassungen in den Regelwerken vorgesehen. So wird z. B die Notwendigkeit gestrichen, Übergangspläne im Zusammenhang mit dem Pariser Klimaabkommen zu erstellen. Hinsichtlich der CSDDD soll die Frist, bis zu der die Mitgliedstaaten diese umsetzen müssen, auf den 26.07.2028 verschoben werden; gelten sollen die Regelungen dann ab Juli 2029.

Ausblick

Trotz der politischen Einigung handelt es sich (noch) nicht um die endgültige Fassung des Gesetzes. Der JURI-Ausschuss muss den Text zunächst bestätigen, ehe er dem Plenum des Europäischen Parlaments zur Abstimmung vorgelegt wird. Dies ist für die JURI-Sitzung am 11.12.2025 vorgesehen; in KW 51 soll das EU-Parlament sodann endgültig über diesen Kompromiss abstimmen. Parallel dazu ist eine formelle Zustimmung des EU-Rats erforderlich. Dies soll noch im Jahr 2025 erfolgen.

Erst nach diesem doppelten Votum ist die Reform rechtskräftig finalisiert. Die Änderungen an der CSRD bzw. CSDDD werden dann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und müssen anschließend von allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

 Für den deutschen Gesetzgeber stellt die Verabschiedung der entsprechenden Regelungen und Vorgaben auf EU-Ebene einen wichtigen Schritt in dem nationalen Gesetzgebungsverfahren dar. Nachdem die CSRD in Deutschland bisher nicht umgesetzt wurde, wird die Umsetzung (voraussichtlich im Jahr 2026) dann unter Beachtung der zwischenzeitlichen Änderungen der CSRD erfolgen. Hierbei ist neben der Umsetzung der zeitlichen Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen (sog. Welle 2) um zwei Jahre (d. h. erstmals für das Jahr 2027) im Besonderen die Anpassung der Schwellenwerte relevant. Denn hieraus wird sich für den Anwenderkreis der von der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland betroffenen Unternehmen und Konzerne eine deutliche Reduzierung ergeben. Nach ersten Schätzungen werden in Deutschland dann nur noch weniger als 5 % der ursprünglich geschätzten 15.000 Unternehmen, die ursprünglich unter die Regelungen der CSRD gefallen werden, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein.