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Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Berichterstattung zum 31.12.2025

Hinweise des IDW zu Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Berichterstattung

Christian Zwirner
10.03.2026
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Der am 28.02.2026 ausgebrochene Krieg zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits sowie die sich hieraus in der Folgezeit ergebenden Auswirkungen betreffen die Wirtschaft und damit auch die Berichterstattung und Rechnungslegung der Unternehmen. Die Hinweise des IDW geben eine wertvolle Hilfestellung zum Umgang mit der Situation hinsichtlich der Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31.12.2025.

Das IDW hat mit fachlichem Hinweis vom 05.03.2026 zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung Stellung genommen (vgl. IDW Aktuell).


Hintergrund und Vorbemerkung

Am 28.02.2026 hatten Israel und die USA den Iran militärisch angegriffen und dabei unter anderem das Staatsoberhaupt und den Religionsführer des Landes Ajatollah Ali Chamenei getötet. Der Iran reagierte unmittelbar mit Gegenangriffen und sperrte die Straße von Hormus, eine der wichtigsten Handelsrouten des weltweiten Energiehandels und Schiffsverkehrs. Die kriegerische Auseinandersetzung erhöht auch den Druck auf Lieferketten sowie Energiekosten und führt zu Reaktionen auf den Güter- und Finanzmärkten. Im Hinblick auf die Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31.12.2025 sowie die (Konzern-)Lageberichte stellt sich die Frage nach dem Umgang mit der nun veränderten Situation im geopolitischen Umfeld. Dies ist in den Fällen angezeigt, in denen zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges die Abschlüsse und Lageberichte noch nicht abschließend aufgestellt und geprüft sind. Dabei ist zu beachten, dass im Falle der Prüfung eines Abschlusses der Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung dem Zeitpunkt der Erteilung bzw. dem Datum des Bestätigungsvermerks entspricht. Damit stellt sich unmittelbar die Frage der Berücksichtigung in der Rechnungslegung sowie auch in der Abschlussprüfung betroffener Unternehmen. Auch im Hinblick auf einen bereits aufgestellten und geprüften, aber noch nicht festgestellten Abschluss ergeben sich Fragestellungen.


Wertbegründung versus Wertaufhellung


Die kriegerische Auseinandersetzung ist ein sog. wertbegründendes Ereignis. Inhaltlich betreffen die Fragen daher insb. die Berichtspflichten im Anhang und den Lagebericht für Ereignisse nach dem Abschlussstichtag. Dementsprechend sind die bilanziellen Konsequenzen (Bewertung und Ansatz) aufgrund des Stichtagsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 ggf. i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) grundsätzlich erst in der (Konzern-)Bilanz und (Konzern-)Gewinn- und Verlustrechnung von Konzern-/Jahresabschlüssen mit Stichtag nach dem 27.02.2026 zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt allein in den Fällen, in denen der Ausbruch des Krieges dazu führt, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung, Prüfung oder Feststellung des Abschlusses nicht mehr von der Annahme der Unternehmensfortführung (Going Concern) ausgegangen werden kann. In diesen Fällen wirkt das Ereignis am 28.02.2026 mit seinen Folgen zurück auf den davor liegenden Stichtag. Denn dann kann nicht mehr zum 31.12.2025 von einer Bilanzierung und Bewertung unter der Annahme der Unternehmensfortführung ausgegangen werden. Für die Rechnungslegung nach IFRS (IAS 10) gelten die handelsrechtlichen Konsequenzen entsprechend.


Nachtragsberichterstattung

Im Nachtragsbericht ist, wenn und soweit relevant, über die wesentlichen finanziellen Auswirkungen des Nahost-Krieges nach Art und Umfang zu berichten. Die Betroffenheit des Bilanzierenden ist im Einzelfall zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sind nicht zwingend konkrete quantitative Angaben zu machen; qualitative Ausführungen müssen indes die Auswirkungen des Krieges auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hinreichend darstellen. Der Zeitraum, für den die finanziellen Auswirkungen darzustellen sind, beginnt mit dem Beginn des Folgegeschäftsjahres (bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr damit am 01.01.2026) und endet mit der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses (im Falle eines Abschlusses, der geprüft wird, ist dies der Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks). Auch nach IFRS (IAS 10) ist über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu berichten.


Risikoberichterstattung

Im Risikobericht ist dann über die Auswirkungen des Nahost-Krieges zu berichten, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens bzw. des Konzerns führen können und es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens bzw. des Konzerns vermittelt würde (vgl. DRS 20.11 und 20.146 ff.). In den Risikobericht sind nicht nur Risiken aufzunehmen, die zum Zeitpunkt des Endes des Geschäftsjahres bereits bestanden haben, sondern es ist auch über wesentliche Risiken und die Veränderung der Risikosituation bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Lageberichts zu berichten (vgl. DRS 20.155).


Prognoseberichterstattung

Für den Prognosebericht erlaubt DRS 20.133 bestimmte Erleichterungen, „[w]enn besondere Umstände dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist“ (DRS 20.133). In diesen Fällen sind „komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der zur internen Steuerung verwendeten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen“ ausnahmsweise ausreichend (DRS 20.133).

Nach Auffassung des IDW können für Unternehmen, deren Tätigkeiten wesentlich von den unmittelbaren und/oder vor allem von den mittelbaren Auswirkungen des Nahost-Krieges betroffen sind bzw. nach vernünftiger Erwartung betroffen sein werden, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung erfüllt sein, angesichts der außergewöhnlich hohen Unsicherheit hinsichtlich der Zukunftsaussichten und der sich hieraus für die Unternehmen ergebende wesentlichen Beeinträchtigung der Prognosefähigkeit. In diesen Fällen sind komparative Angaben zur Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft im Vergleich zur bisherigen Entwicklung ausreichend. Ein allein pauschaler Verweis auf den Nahost-Krieg und dessen Folgen allein reicht nach Ansicht des IDW nicht aus.

Wie sich der Grad der Unsicherheit mit zunehmendem zeitlichem Abstand zwischen dem Tag des Kriegsausbruchs und dem Tag der Beendigung der (Konzern-)Lageberichtsaufstellung verändert, muss einzelfallbezogen und zum Zeitpunkt des Aufstellungs-, Prüfungs- bzw. Feststellungszeitpunks beurteilt werden.

Das IDW stellt in seinem Hinweis auch nochmal zutreffend klar; bei aller Unsicherheit: Ein gänzlicher Verzicht auf die Prognoseberichterstattung ist nicht zulässig.


Ausstehende Feststellung/Billigung durch das zuständige Organ

Wenn der Jahres- oder Konzernabschluss bereits vor Ausbruch des Krieges (28.02.2026) aufgestellt, geprüft und ein entsprechender Bestätigungsvermerk erteilt wurde, aber noch keine Feststellung oder Billigung durch das zuständige Unternehmensorgan erfolgt ist, muss dieses Organ die Entscheidung treffen, ob die seit der Beendigung der Aufstellung und der Testierung des Jahres-/Konzernabschlusses und des (Konzern-)Lageberichts eingetretenen Entwicklungen von so erheblicher Bedeutung für das Unternehmen bzw. den Konzern sind, dass der testierte Jahres-/Konzernabschluss und/oder der testierte (Konzern-)Lagebericht vor der Feststellung bzw. Billigung des Jahres-/Konzernabschlusses noch geändert werden sollen.

In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Feststellung/Billigung des Abschlusses nicht mehr von der Annahme der Unternehmensfortführung ausgegangen werden kann aufgrund der Auswirkungen des Nahost-Krieges, hat eine Änderung des Abschlusses und Lageberichts zu erfolgen. Eine solche Änderung von Jahres-/Konzernabschluss und/oder (Konzern-)Lagebericht zieht dies das Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB nach sich.


Auswirkungen auf die nichtfinanzielle Berichterstattung

Das IDW äußert sich in dem fachlichen Hinweis auch zu der Fragestellung, welche Bedeutung der Kriegsausbruch im Zusammenhang mit der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung zum 31.12.2025 haben kann, wenn diese freiwillig unter Anwendung der ESRS als Rahmenwerk erfolgt. Das IDW kommt zu dem Ergebnis, dass die Ereignisse nach dem Abschlussstichtag nach ESRS 1.94 zu beachten sind. Hierbei hat eine Berichterstattung dann zu erfolgen, wenn das Unternehmen wesentlichen Auswirkungen durch den Kriegsausbruch auf die nichtfinanzielle Berichterstattung identifiziert hat. In diesem Fall sind zumindest qualitative Angaben zu machen, da ESRS 1.94 keine quantitativen Angaben fordert.


Ausgewählte Fragestellungen in der Praxis

Für die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die (Konzern-)Lageberichte für die kalenderjahrgleichen Geschäftsjahre, die zum 31.12.2025 enden, stellen sich verschiedene Fragestellungen für das bilanzierende Unternehmen sowie den Abschlussprüfer. Hierbei ist u. a. auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • erhöhtes Risiko hinsichtlich falscher Darstellungen in der Rechnungslegung im Nachtragsbericht sowie in der Risikoberichterstattung;
  • relevante Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, aber vor dem Datum des Bestätigungsvermerks;
  • Beurteilung von Prognoseangaben und der Fortgeltung der Going-Concern-Prämisse;
  • Berichterstattung über bestandsgefährdende Risiken und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen;
  • Hinweise zur Aufnahme eines Sachverhalts im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen im Bestätigungsvermerk;
  • Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen;
  • Pflichten des Abschlussprüfers nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, aber vor Feststellung/Billigung durch das zuständige Organ.

Neben den vorgenannten Aspekten, die zunächst die Fragestellung des Umgangs mit dem Nahost-Krieg hinsichtlich eines „vergangenen“ Bilanzstichtags umfassen, also typischerweise den Umgang mit der seit dem 28.02.2026 neuen Situation bezogen auf die für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr relevanten Abschlussstichtage zum 31.12.2025, stellen sich im weiteren Laufe des Jahres 2026 zahlreiche weitergehende Fragstellungen aus dem wertbegründenden Ereignis des Kriegsausbruches für die laufende Bilanzierung, Bewertung und Berichterstattung.


Empfehlungen für die Praxis

In der Praxis sollte der Ausbruch des Nahost-Krieges individuell vom Bilanzierenden gewürdigt werden. Hierbei sollten die vorgenannten Aspekte beachtet und dokumentiert werden. Es wird viele Fälle geben, in denen der Bilanzierende zu dem Ergebnis kommt, keine Hinweise im Nachtrags- oder Lagebericht aufzunehmen, was zutreffend und vertretbar ist. Allerdings sollten auch die Gründe für diese Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine rechtzeitige Abstimmung zwischen dem Abschlussprüfer und den Organen der Gesellschaft – sowohl dem für die Aufstellung als auch für die Feststellung/Billigung zuständigen Organ – ist zu empfehlen.

Im Einzelfall kann es sinnvoll und hilfreich sein, auch einen „Negativhinweis“ in den Nachtragsbericht und/oder Lagebericht aufzunehmen, um damit dem Adressaten der Rechnungslegung zu signalisieren, dass das Thema Nahost-Krieg gesehen und gewürdigt wurde, sich aber nach Einschätzung des bilanzierenden Unternehmens (und im Falle einer Prüfung auch nach Einschätzung des Abschlussprüfers bei Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks) keine Auswirkungen auf die Bilanzierung, Bewertung und Berichterstattung ergeben.

Darüber hinaus sollten sich die Unternehmen möglichst kurzfristig mit den Auswirkungen der aktuellen Situation für ihre laufende Rechnungslegung auseinandersetzen. Hierbei sind alle Auswirkungen auf die Bilanzierung und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, auf die Planungsrechnung des Bilanzierenden, dessen Finanzierung und Unternehmensfortführung sowie etwaige Berichtspflichten in Anhang und Lagebericht zu beurteilen. Dies gilt zeitnah vor allem auch für die Unternehmen, deren Bilanzstichtag nach dem 27.02.2026 endet. Denn in diesen Abschlüssen stellt der Nahost-Krieg ein zu berücksichtigendes wertbegründendes Ereignis für die Unternehmensberichterstattung dar.