Arbeitslohnspende

Arbeitslohnspende

Steuerliche Sonderregelung aufgrund von Corona 

12.05.2020
Arbeitslohnspende
Durch die Verbreitung des Corona-Virus in Deutschland und durch die daraus resultierenden Einschränkungen ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung entstanden. Beispielsweise benötigen Menschen Hilfe bei den Erledigungen des Alltags, da diese plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Viele Organisationen, die gesellschaftliche Aufgaben erfüllt haben, können Ihre Tätigkeiten nicht oder nur sehr eingeschränkt wahrnehmen und stehen oftmals selbst vor finanziellen Problemen. Um solche Engagements und Härten zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium in einem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 nun die Möglichkeit einer Arbeitslohnspende eröffnet.

Aber was ist eine Arbeitslohnspende?
Bei einer Arbeitslohnspende kann der Arbeitnehmer auf Auszahlung eines Teils seines Gehaltes, Arbeitslohns oder auf Teile von angesammelten Wertguthaben verzichten. Der Arbeitgeber muss diese Teile auf ein Konto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung zahlen. Alle anerkannten Organisationen, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, können entsprechend begünstigt werden. Solche Lohnteile bleiben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns dann außer Ansatz. Im Gegenzug dürfen diese Spenden bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht als Sonderausgaben angesetzt werden.

Als Voraussetzung hat der Arbeitgeber diese Arbeitslohnspenden nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen und hat diese Lohnteile nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG in der Lohnbescheinigung nicht anzugeben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt

Michael Schmitz
Michael Schmitz
Steuerberater