Zusätzliche Arbeitgeberleistungen

Nichtanwendungserlass

Entschärfung bis 2019 bei zusätzlichen Arbeitgeberleistungen

06.05.2022
Zusätzliche Arbeitgeberleistungen

Für bestimmte, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen sieht das Gesetz Steuerbefreiungen bzw. günstige Pauschsteuersätze vor. So können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zuschüsse (z.B. zu Kinderbetreuungskosten) – gegebenenfalls auf Höchstbeträge beschränkt – steuerfrei gezahlt werden. Für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für die Internetnutzung kann eine günstige Pauschalbesteuerung gewählt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass diese Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Seit 2020 werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung ausweislich einer gesetzlichen Klarstellung nur noch dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der begünstigten Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Zuvor hatte die Finanzverwaltung die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Hiervon abweichend hat das Bundesfinanzministerium nun zugunsten betroffener Arbeitnehmer für Jahre vor 2020 rückwirkend Folgendes klargestellt

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist stets erfüllt, wenn verwendungsfreier Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird („Lohnformwechsel“).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann allerdings nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden. Denn der tarifliche Arbeitslohn lebt nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wieder auf.

Hinweis: Arbeitgeber sind gut beraten, sich vor allem im Rahmen von Außenprüfungen für Kalenderjahre bis einschließlich 2019 auf die entschärfte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zum Zusätzlichkeitserfordernis zu berufen und dem ursprünglichen Nichtanwendungserlass entgegenzutreten.