Am 3. Juni 2020 einigte sich der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket, welches den bislang entstandenen Folgen der COVID-19-Pandemie entgegenwirken soll. Es ist zu erwarten, dass der derzeit noch von Bundestag und Bundesrat zu verabschiedende Gesetzesentwurf zum 1. Juli 2020 in Kraft tritt.
Besonderes Augenmerk möchten wir auf die überraschende Ankündigung lenken, die bislang geltenden Umsatzsteuersätze temporär zu senken. Demnach soll gemäß dem bisher veröffentlichten Eckpunktepapier, befristet für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % herabgesetzt werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Umsatzsteuer und damit für die Höhe des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Dies hat massive Auswirkungen auf alle umsatzsteuerpflichtigen Sachverhalte. Um nur ein paar Beispiele zu nennen:
Daneben sind Besonderheiten beim Vorsteuerabzug zu beachten, insbesondere der unrichtige Steuerausweis nach § 14c UStG.
Da es sich hierbei um besonders risikobehaftete Sachverhalte und Abgrenzungsthematiken handelt, stehen wir Ihnen jederzeit gerne bei etwaigen Fragen zur Verfügung.