Die Erklärungsfristen in beratenen und nicht beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020 sowie die zinsfreien Karenzzeiten wurden bereits durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 um 3 Monate verlängert. Die Abgabefrist endete in beratenen Fällen somit am 31. Mai 2022.
Mit dem BMF-Schreiben vom 1. April 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen verkündet, dass für den Zeitraum zwischen Fristablauf (31. Mai 2022) und Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes keine verspätete Abgabe iSd § 152 Absatz 1 AO vorliegt. Somit wurden für diesen Zeitraum keine Verspätungszuschläge festgesetzt.
Nun ist es offiziell: am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Dies bedeutet unter anderem die Verlängerung von Erklärungsfristen. Für beratene Fälle wurde die Frist für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere 3 Monate zum 31.08.2022 verlängert. Des Weiteren wurden die Erklärungsfristen in beratenen und nicht beratenen Fällen für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 verlängert, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung.
Die verlängerten Erklärungsfristen im Überblick
Besteuerungszeitraum |
Beratene Fälle |
Nicht beratene Fälle |
2020 |
31.08.2022 |
31.10.2021 |
2021 |
31.08.2023 |
31.10.2022 |
2022 |
31.07.2024 |
30.09.2023 |
2023 |
31.05.2025 |
30.08.2024 |
2024 |
30.04.2026 |
- |
Mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2024 in beratenen Fällen bzw. des Veranlagungszeitraums 2023 in nicht beratenen Fällen gelten wieder die ursprünglichen Erklärungsfristen.