Messestände

Wie werden Aufwendungen für Messestände berücksichtigt?

09.05.2022
Messestände

Für die Ermittlung der Gewerbesteuer wird der durch die Gewinnermittlung errechnete Gewerbeertrag herangezogen. Dieser Betrag wird anschließend noch modifiziert, indem diverse Hinzurechnungen oder Kürzungen vorgenommen werden. Zu den Hinzurechnungen gehören oft auch Miet- und Pachtzinsen, denn unter bestimmten Voraussetzungen sind diese zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun darüber entscheiden, ob die Mietaufwendungen für Messestände hinzuzurechnen sind.

Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist die Herstellung und der Vertrieb von Kunststoff. Im Streitzeitraum nahm die Klägerin an drei Messen teil (insgesamt zehn Tage). Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2016 kam der Prüfer zur Ansicht, dass die Aufwendungen für die Messen bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen seien. Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an und erließ daraufhin einen Änderungsbescheid. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Der streitige Betrag ist nicht für Wirtschaftsgüter entstanden, die Anlagevermögen darstellen würden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden. Denn grundsätzlich ist es entscheidend, ob Wirtschaftsgüter Anlagevermögen wären, wenn sie im Eigentum des Unternehmens stünden. Dabei muss auch der Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Hinzurechnung nicht vor. Die Klägerin hätte die Messestände nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorhalten müssen. Damit gehören sie nicht zu ihrem auf Dauer gewidmeten Betriebskapital. Die Klägerin hatte im Jahr 2016 nur an zehn Tagen an Fachmessen teilgenommen. Ihr Geschäftszweck liegt auch eher in der Produktion als im Vertrieb. Daher haben die Messestände für ihre Umsätze nur eine untergeordnete Bedeutung.

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