Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer

Fallstricke bei Vertragsänderungen von vermieteten Immobilien

25.03.2022
Gewerbesteuer

Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz halten, können die sogenannte erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer beantragen. Dadurch vermindert sich die Gewerbesteuer um den Betrag, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch besonders streng. So dürfen beispielsweise Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber entscheiden, ob im vorliegenden Fall die erweiterte Kürzung zu Recht versagt wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer Hotelimmobilie. Seit Ende 1998 vermietet sie das Hotel. 2002 wurde dessen Mieterin durch die S-Gruppe erworben. Deren Tochtergesellschaft T-GmbH trat als Rechtsnachfolgerin in das Mietverhältnis ein. Der Mietvertrag wurde dahin gehend geändert, dass das Hotel inklusive Inventar an die T-GmbH als Mieterin vermietet wurde. In der Gewerbesteuererklärung für 2015 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung um den Teil, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Hotelgrundbesitzes entfiel. Das Finanzamt versagte dies.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Ausschließlichkeitsgebot war im Sachverhalt nicht gewahrt. Das bis 2014 mitvermietete und im Jahr 2015 für die Dauer des Mietverhältnisses überlassene Hotelinventar ist als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren. Damit gehört es nicht zum Grundvermögen. Die Betriebseinrichtungen wurden in einem sogenannten schädlichen Nebengeschäft an die Hotelmieterin überlassen. Die Überlassung gilt nur für die Dauer des Mietverhältnisses. Der Nachtragsvertrag ist daher ein echtes Pensionsgeschäft über das Hotelinventar. Zwischen den beiden Vertragsverhältnissen bestand gewerbesteuerlich kein Unterschied, auch wenn die Klägerin davon ausgeht, dass die Gegenstände ohne Berechnung an die Mieterin überlassen wurden. Des Weiteren wurde auch der Mietzins im neuen Vertrag nicht herabgesetzt.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte in einem ähnlichen Sachverhalt bereits 2019 entschieden, dass kein Anspruch auf eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags besteht, wenn eine grundbesitzverwaltende Gesellschaft neben dem Gebäude auch Ausstattungsgegenstände mitvermietet.