Ausländische Betriebsstätte

Zweigniederlassung

Ausländische Betriebsstätte ist abkommensrechtlich kein Arbeitgeber

07.05.2022
Ausländische Betriebsstätte

Eine in Deutschland ansässige AG ist über Zweigniederlassungen weltweit tätig. Die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer hatten ihren Wohnsitz jeweils im Beschäftigungsstaat. In unregelmäßigen Abständen kamen sie für kurzfristige Dienstreisen – zum Beispiel zu Schulungen oder Projektarbeiten – zum Stammhaus nach Deutschland. Sie nahmen diese Inlandsdienstreisen im Interesse der jeweiligen Auslandszweigniederlassung vor, die neben der kompletten Tätigkeitsvergütung auch die anfallenden Reisekosten trug. Die gesamten mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jeweilige Auslandsniederlassung in ihrer Buchführung. Das deutsche Stammhaus erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise.

Das Finanzamt nahm bei der AG als inländischer Arbeitgeberin den Lohnsteuerabzug von dem auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vor.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Fiskus in insgesamt gleich drei Entscheidungen recht gegeben. Unselbständige Zweigniederlassungen, die zivilrechtlich nicht rechtsfähig seien, könnten zivilrechtlich nicht Vertragspartner und damit nicht Arbeitgeber sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff stelle auf eine „rechtlich selbständige Person“ ab. Eine Betriebsstätte als solche bleibe jedoch unselbständig.

Die für Konzerne und andere verbundene Unternehmen bedeutsamen Entscheidungen erscheinen unmittelbar einsichtig. Denn anderenfalls liefe eine Pauschalierungsvorschrift leer, die seit 2020 für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer gilt, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind. Hier kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erheben.

Eine kurzfristige Tätigkeit liegt vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Diese Regelung ist nicht zuletzt für Banken und Versicherungen von Bedeutung, die im Ausland anstelle von Tochterunternehmen regelmäßig Betriebsstätten unterhalten. Sie sind deshalb zivilrechtlicher Arbeitgeber der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter.