Steuerreform 2017

Hansjürg Szadrowsky
07.12.2018

Das geltende Schweizer Steuersystem sieht bestimmte Steuerprivilegien auf Bundes- und Kantonsebene vor, die international als schädliche Steuerpraktiken gelten. Vor diesem Hintergrund verabschiedet die Schweizer Regierung derzeit ihre Steuergesetzgebung, um sie mit international anerkannten Standards in Einklang zu bringen. Das Hauptaugenmerk liegt einerseits auf der Abschaffung der Statusgesellschaften (wie Domizilgesellschaften, Holdinggesellschaften und Prinzipalstrukturen), andererseits auf der Aufrechterhaltung eines wettbewerbsfähigen Umfelds für internationale Geschäfte.


Ende September 2018 hat das Schweizer Parlament die Vorlage in einer Schlussabstimmung verabschiedet. Da der Gesetzesentwurf dem öffentlichen Referendum unterliegt, wird erwartet, dass die endgültige Entscheidung durch eine öffentliche Abstimmung im Frühjahr 2019 getroffen wird. Es ist daher ungewiss, ob das Gesetz im Jahr 2020 in Kraft treten wird. Dennoch folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen - neben anderen - im Folgenden:

  • Die international nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien wie Domizilgesellschaften, Holdinggesellschaften und Prinzipalstrukturen werden abgeschafft.
  • Stille Reserven, die während eines gewährten Steuerprivilegs entstanden sind und während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren nach Abschaffung des jeweiligen Steuerprivilegs realisiert werden, werden mit einem gewissen Abschlag separat besteuert.
  • Eine steuerneutrale Aufstockung der stillen Reserven bei der Migration von Unternehmen in die Schweiz oder bei der Aufhebung einer Steuerbefreiung wird neu zugelassen. Stille Reserven können somit in der Steuerbilanz aufgedeckt (Step-up) und über zehn Jahre steuerlich abgeschrieben werden.
  • Auf kantonaler Ebene wird eine Patentbox eingeführt. Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind bis zu einem Höchstsatz von 90% von der Steuerbemessungsgrundlage befreit.
    Inländische F&E-Ausgaben sind zum Satz von 150% abzugsfähig.
  • Kantone können einen fiktiven Zinsabzug einführen, wenn ihr gesetzlicher Steuersatz einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Gegenwärtig würde nur der Kanton Zürich die entsprechenden Bedingungen erfüllen.
  • Die Kantone können eine reduzierte Kapitalsteuer auf Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und ähnliche Rechte entfällt, vorsehen.
  • Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10%, die von natürlichen Personen gehalten werden, werden auf Bundesebene zu 70% und auf kantonaler Ebene zu mindestens 50% besteuert.
  • Die Möglichkeit für Unternehmen, Dividenden aus den Reserven von Kapitaleinlagen steuerfrei auszuschütten, ist für börsenkotierte Unternehmen eingeschränkt. Die steuerbare Dividende solcher Gesellschaften darf nicht geringer sein als die aus steuerfreien Kapitaleinlage-Reserven ausgeschüttete Dividende.
 

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Hansjürg Szadrowsky
Hansjürg Szadrowsky
Certified Tax Expert, Partner
Crowe Curator Tax AG
Raphael Gaudin
Raphael Gaudin
Certified Fiduciary, MAS UAS in Fiduciary and Consulting, Partner
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