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RTVG-Abgabe ab dem 1. Januar 2019

Deklaration weltweiter Umsatz in den quartalsweisen Mehrwert-steuerabrechnungen

Raphael Gaudin
21.06.2018
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Seit Inkrafttreten des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2018 ist neu der weltweite Umsatz für die Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz massgebend. Das führt dazu, dass ab diesem Zeitpunkt der weltweite Umsatz in den MWST-Abrechnungen deklariert werden muss.

Als Basis für die Umsatzermittlung können hilfreich sein:

  • Umsatz gemäss Mehrwertsteuerabrechnungen am Hauptsitz
  • Debitoren- oder Umsatzliste
  • Jedes Dokument welche die fakturierten Umsätze pro Quartal zeigen

 

Unabhängig davon wurde im März 2018 in einer Volksabstimmung beschlossen, dass TV- und Radiostationen mit „Service Public“ – Auftrag mit einer Empfangsgebühr unterstützt werden sollen. Somit tritt per 1. Januar 2019 das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen („RTVG„) in Kraft.

Die entsprechende RTVG-Abgabe ist von allen in der Schweiz für die MWST registrierten Unternehmen zu entrichten. Die Höhe der Abgabe richtet sich dabei nach dem weltweiten Umsatz gemäss MWST-Abrechnung und wird gemäss folgendem Tarif erhoben:

 

Jahresumsatz weltweit

Jährliche Abgabe (CHF)

bis 499'999

-

500'000 bis 999'999

365

1 Mio. bis 4'999'999

910

5 Mio. bis 19'999'999

2'280

20 Mio. bis 99'999'999

5'750

100 Mio. bis 999'999'999

14'240

1 Mrd. und mehr

35'590

 

Massgebend ist jeweils der Umsatz des Vorjahres wobei im ersten Jahr, d.h. im Jahr 2019, der Umsatz des Jahres 2017 relevant ist. Die RTVG-Abgabe wird gesondert von der MWST in Rechnung gestellt; der Rechnungsversand beginnt ab Januar 2019.

Bei weiteren Fragen und für detaillierte Einzelfallabklärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontakt

Raphael Gaudin
Raphael Gaudin
Certified Fiduciary, MAS UAS in Fiduciary and Consulting, Partner
Crowe Curator Tax AG
Hansjürg Szadrowsky
Hansjürg Szadrowsky
Certified Tax Expert, Partner
Crowe Curator Tax AG