Seit Inkrafttreten des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2018 ist neu der weltweite Umsatz für die Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz massgebend. Das führt dazu, dass ab diesem Zeitpunkt der weltweite Umsatz in den MWST-Abrechnungen deklariert werden muss.
Als Basis für die Umsatzermittlung können hilfreich sein:
Unabhängig davon wurde im März 2018 in einer Volksabstimmung beschlossen, dass TV- und Radiostationen mit „Service Public“ – Auftrag mit einer Empfangsgebühr unterstützt werden sollen. Somit tritt per 1. Januar 2019 das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen („RTVG„) in Kraft.
Die entsprechende RTVG-Abgabe ist von allen in der Schweiz für die MWST registrierten Unternehmen zu entrichten. Die Höhe der Abgabe richtet sich dabei nach dem weltweiten Umsatz gemäss MWST-Abrechnung und wird gemäss folgendem Tarif erhoben:
Jahresumsatz weltweit |
Jährliche Abgabe (CHF) |
bis 499'999 |
- |
500'000 bis 999'999 |
365 |
1 Mio. bis 4'999'999 |
910 |
5 Mio. bis 19'999'999 |
2'280 |
20 Mio. bis 99'999'999 |
5'750 |
100 Mio. bis 999'999'999 |
14'240 |
1 Mrd. und mehr |
35'590 |
Massgebend ist jeweils der Umsatz des Vorjahres wobei im ersten Jahr, d.h. im Jahr 2019, der Umsatz des Jahres 2017 relevant ist. Die RTVG-Abgabe wird gesondert von der MWST in Rechnung gestellt; der Rechnungsversand beginnt ab Januar 2019.
Bei weiteren Fragen und für detaillierte Einzelfallabklärungen stehen wir gerne zur Verfügung.
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