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FAQ im Zusammenhang mit COVID-19

Eine Sammlung der häufigsten Fragen, die uns gestellt werden.

Hansjürg Szadrowsky
18.04.2020
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Die nachfolgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf den Stand 4. April 2020. Aufgrund der herrschenden Ausnahmesituation müssen die Fragen zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls anders beantwortet werden und verlieren damit an Gültigkeit.

 

Thema Kurzarbeit

 

Wie beeinflusst die Kurzarbeit die Ferienplanung?

Grundsätzlich gilt hier die gleiche Regel wie immer, dass Ferien vom Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Interessen der Arbeitnehmer bestimmt werden können.

 

Wie lange ist die Frist zur Anmeldung der Kurzarbeit?

Derzeit gilt keine Anmeldefrist, d.h. die sonst übliche 10-Tägige Frist ist vorübergehend sistiert. Kurzarbeit wird grundsätzlich ab dem 17.3.20 bewilligt.

 

Wie müssen die Ausfallstunden dokumentiert werden?

Die Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitszeit täglich festhalten und daher ein einfaches Journal führen. Daraus müssen Soll- und Ist-Arbeitszeit sowie die Ausfallstunden ersichtlich sein. Es sind insbesondere die Ausfallstunden, welche für die Berechnung der Entschädigung und Lohnkürzung herangezogen werden.

 

Kann eine ANOBAG Kurzarbeit beanspruchen?

Da diese sogenannten ANOBAG’s (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) als unselbständig Erwerbende der Arbeitslosenversicherung unterstellt sind und entsprechende Beiträge bezahlen, muss davon ausgegangen werden, dass die Kurzarbeit möglich ist. Die Abklärung im Einzelfall ist wichtig.

 

Wann wird die Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt?

Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass die Vergütungen bereits wenige Tage nach Einreichen der Abrechnung erfolgen, wenn die Formulare vollständig und richtig ausgefüllt sind.

 

Kann die Bewilligung für Kurzarbeit verlängert werden?

Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wurde in der aktuellen Situation generell von 3 auf 6 Monate verlängert. Wenn eine Frist von 3 Monaten ausgesprochen wurde, ist diese bereits automatisch auf 6 Monate verlängert worden. Eine weitere Verlängerung bleibt möglich, muss aber voraussichtlich über einen entsprechenden Antrag erfolgen.

 

Wo ist die Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen?

Der Antrag ist einzureichen bei zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST), die Abrechnung erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse des Arbeitgebers. In der gegenwärtigen Situation auch ist eine telefonische Anmeldung möglich.

 

Können Arbeitsverhältnisse während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Die Kündigung ist unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen und übrigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass mit der Kündigung für den betroffenen Mitarbeiter keine KAE mehr beansprucht werden kann und dem Mitarbeiter der volle Lohn entschädigt werden muss.

 

Was passiert, wenn die bewilligte Kurzarbeit unter- oder überschritten wird.

Die über- oder Unterschreitung der bewilligten Kurzarbeit wird derzeit ohne Folgen hingenommen. Es gilt jedoch die Minimalgrenze von 10%

 

Kann der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit den Lohn weiterhin ungekürzt auszahlen?

Ja, das ist möglich. Die Arbeitnehmer erhalten damit ganz normal ihr Gehalt. Die Dokumentation der Ausfallstunden bleib jedoch zwingend erforderlich.

 

Kann ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit verweigern?

Ja, das kann er.

 

Ist es möglich, trotz Kurzarbeit neues Personal anzustellen?

Mit der Kurzarbeit geht grundsätzlich kein Verbot einher, neues Personal anzustellen. Dennoch empfehlen wir die Prüfung des Einzelfalles.

 

 

Thema grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

 

Kann eine ANOBAG Kurzarbeit beanspruchen?

Da diese sogenannten ANOBAG’s (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) als unselbständig Erwerbende der Arbeitslosenversicherung unterstellt sind und entsprechende Beiträge bezahlen, muss davon ausgegangen werden, dass die Kurzarbeit möglich ist. Die Abklärung im Einzelfall ist wichtig.

 

Kann derzeit das Meldeverfahren angewendet werden?

Im grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis darf einreisen, wer eine bestätigte Meldung hat. Bei der Einreise ist die Meldebestätigung, sowie ein vom Arbeitgeber unterzeichnete Bestätigung über die Arbeitstätigkeit in der Schweiz beizubringen. Die Bestätigung bescheinigt die Notwendigkeit des Arbeitseinsatzes. Neue Meldungen werden zurzeit jedoch nur für medizinisches Personal, für die Einsätze im Zusammenhang mit der Landesversorgung und in Notfällen bearbeitet. Was genau unter "Notfall" zu verstehen ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden und kann von Behörde zu Behörde unterschiedlich beurteilt werden. In allen Fällen muss die Meldung mindestens 8 Tage vor dem geplanten Einsatz eingebeben werden.

 

Können derzeit Arbeitsbewilligungen beantragt werden?

Aktuell werden keine Arbeitsbewilligungen bearbeitet. Wer noch nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügt bzw. diese zum Stellenantritt hin noch beantragen muss, kann deshalb die Stelle möglicherweise nicht antreten. Die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis sind im Einzelfall abzuklären.

 

 

Thema COVID 19 Überbrückungshilfe

 

Wo und wie muss ein Gesuch eingereicht werden?

Der Kreditantrag kann online ohne grosse Mühe ausgefüllt werden. Folgen Sie den Weisungen auf der zu diesem Zweck eingerichteten Website des Bundes: https://covid19.easygov.swiss

 

Benötige ich für die Beantragung des Kredites die Hilfe eines Beraters/Sachverständigen?

Nein – Der Prozess und die Bedingungen zur Beantragung und Genehmigung des Kredites sind bewusst sehr einfach ausgestaltet und werden unbürokratisch und innert kurzer Frist bearbeitet. Hingegen kann es sinnvoll sein, dass Sie Ihren Berater für die Überprüfung, ob Sie überhaupt einen Kredit beanspruchen sollen, beiziehen.

 

Schränkt der Kredit die Unternehmerische Handlungsfreiheit ein?

Ja - Der Kredit wird zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten als Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Bekämpfung des Coronavirus gewährt. Damit dürfen die so erhaltenen Kredite nur für die Deckung z.B. von laufend anfallenden Miet- oder Sachkosten verwendet werden, womit z.B. die Vornahme von Ersatzinvestitionen noch möglich, Neuinvestitionen jedoch untersagt sind. Konkrete Einschränkungen sind zudem in Art. 6 Abs. 3 aufgelistet und betreffen insbesondere das Verbot der Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen, Kapitalrückführungen und andere ähnliche Transaktionen mit Aktionären oder Nahestehenden. Allenfalls sind auch entsprechende Mittelflüsse im und über den ganzen Konzern zu prüfen.

 

Können mit dem erhaltenen Kredit andere Schulden zurückbezahlt werden?

Die Rückzahlung von anderen Schulden ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wobei die Rückzahlung planmässig zu erfolgen hat. Dennoch empfehlen wir die Prüfung des Einzelfalles.

 

Art. 24 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sieht vor, dass der Kredit für die Berechnung von Unterbilanz (OR 725 Abs. 1) und Überschuldung (OR 725 Abs. 2) nicht als Fremdkapital zu berücksichtigen ist. Was bedeutet das?

Der Bundesrat möchte verhindern, dass Unternehmen aufgrund der Finanzierung im Rahmen der Verordnung in eine Unterbilanz oder Überschuldung geraten. Der Artikel darf jedoch nicht einfach so interpretiert werden, als dass der Kredit für die Beurteilung einer möglichen Überschuldung wirtschaftlich als Eigenkapital behandelt werden darf. Zudem ist die Regelung zeitlich limitiert bis 31.3.2022. Es ist daher sicher der Einzelfall zu prüfen. Der Bundesrat hat zudem kommuniziert, dass er die Möglichkeiten eines "OR-725-Moratoriums" prüft, in Ablösung der verordneten Betreibungsferien, woraus sich möglicherweise weitere Klärungen ergeben könnten.

Kontakte

Raphael Gaudin
Raphael Gaudin
Certified Fiduciary, MAS UAS in Fiduciary and Consulting, Partner
Crowe Curator Tax AG
Hansjürg Szadrowsky
Hansjürg Szadrowsky
Certified Tax Expert, Partner
Crowe Curator Tax AG