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COVID-19: Kurzarbeitsentschädigung

Zusätzliche Entlastung von Unternehmen durch vereinfachte Abwicklung der Kurzarbeit

Denis Kuschnig
10.04.2020
Construction facility
Die Sofortmassnahmen verhindern Entslassungen infolge temporärem Arbeits- und Umsatzausfall

Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Mit der Kurzarbeitsentschädigung bietet die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern eine Alternative zu drohenden Entlassungen.

Betragen die monatlichen Ausfallstunden mehr als 10% der vertraglichen Soll-Zeit, haben Arbeitgeber Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung. Dies gilt sowohl für unbefristete als auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitnehmenden müssen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.

Zusätzlich wurden nachfolgende administrative Vereinfachungen eingeführt:

 

  1. keine Notwendigkeit, Überstunden zuerst auszugleichen
  2. Geschäftsinhaber können eine Entschädigung von CHF 3'320 beantragen
  3. Keine Wartefrist / Karenztage
  4. Die 10-tägige Frist für die Voranmeldung wurde gestrichen
  5. Unterzeichnete Einverständniserklärung der Arbeitnehmer müssen nicht mehr mit der Voranmeldung eingereicht werden (Arbeitnehmer müssen trotzdem zustimmen)

 

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html

 

Kurarbeitsentschädigung für Arbeitgeber und Angestellte

Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an die Arbeitgeber ausgerichtet. Alle Arbeitnehmenden haben jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Die Arbeitgeber müssen diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen.

Die Kurzarbeitsentschädigung ist auf ein Bruttogehalt von CHF 12'350 pro Monat beschränkt. Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist beim lokalen Arbeitsamt einzureichen.

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen.html

 

Kurzarbeitsentschädigung für Selbständige

Die Entschädigung beläuft sich auf 80 Prozent des durchschnittlichen AHV/ALV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn der Entschädigung erzielt wurde, bis zu einem Höchstbetrag von 196 CHF pro Tag. Das maximale Taggeld ab einem durchschnittlichen Monatslohn von 7350 CHF gezahlt. Diese Sondermassnahme entschädigt Selbständige, die direkt von der Sperre betroffen sind (z.B. Restaurants, Bars usw.).

Die Anspruchsberechtigten müssen die Entschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Diese überweist dann die Entschädigung direkt an die betroffene Person. Die Anmeldung kann über den folgenden Link vorgenommen werden:

https://form.ahv-iv.ch/orbeon/fr/AHV-IV/318_758_vers_20-03-2020/new

Selbständige, die aufgrund behördlicher Maßnahmen einen Verdienstausfall erleiden, werden entschädigt, es sei denn, es bestehen bereits Entschädigungs- oder Versicherungsleistungen. Ein solcher Verdienstausfall könnte beispielsweise sein:

  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Betreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
  • Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen einer Quarantänemassnahme unterbrechen müssen;
  • Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Betriebsschliessung oder eines durch Bundesgesetz angeordneten Veranstaltungsverbots einen Verdienstausfall erleiden;
  • Selbständige Kulturschaffende, deren Engagement aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abgesagt wurde oder die eine eigene Veranstaltung absagen mussten.

 

Fazit & Praxiserfahrung

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung zeitnah und unkompliziert bewilligt wird. So können betroffenen Betriebe schnell und flexibel auf den Beschäftigungsrückgang reagieren.

Bei Fragen zur Kurzarbeitsentschädigung steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.

Hansjürg Szadrowsky
Hansjürg Szadrowsky
Certified Tax Expert, Partner
Crowe Curator Tax AG
Raphael Gaudin
Raphael Gaudin
Certified Fiduciary, MAS UAS in Fiduciary and Consulting, Partner
Crowe Curator Tax AG