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Praxisänderung bei der Radio- und TV Gebühr

Ausländische Unternehmen werden von der Gebühr ausgenommen sein

Raphael Gaudin
13.09.2018
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Per 1. Januar 2019 wird das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen („RTVG„) in Kraft treten.

Gemäss dem Wortlaut im RTVG wäre die Abgabe von allen Unternehmen, welche in der Schweiz für die MWST registriert sind, zu entrichten, wobei sich die Höhe der Abgabe auf dem weltweiten Umsatz bemisst. Dies würde auch ausländische Unternehmen betreffen, die in der Schweiz lediglich für die MWST registriert sind, aber hier über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte verfügen.. Das Bundesamt für Kommunikation hat nun in kürzlich einem erläuternden Bericht präzisiert, dass nur Unternehmen mit Sitz oder Betriebstätte in der Schweiz abgabepflichtig sind.

Es wurde erkannt, dass die Erhebung einer solchen Abgabe bei nicht in der Schweiz ansässigen Unternehmen gegen Völkerrecht und internationale Abkommen verstossen hätte. Deshalb werden Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz nicht der dem RTVG unterstellt. Der jährliche weltweite Umsatz muss zwar in den quartalsweisen Mehrwertsteuererklärungen deklariert werden, bleibt in diesen Fällen jedoch ohne Auswirkungen.

Unternehmen die für die MWST registriert sind und ihren Sitz oder eine Niederlassung der Schweiz haben, haben die RTVG gemäss folgendem Tarif zu entrichten:

 

Jahresumsatz weltweit *)

Jährliche Abgabe (CHF)

bis 499'999

-

500'000 bis 999'999

365

1 Mio. bis 4'999'999

910

5 Mio. bis 19'999'999

2'280

20 Mio. bis 99'999'999

5'750

100 Mio. bis 999'999'999

14'240

1 Mrd. und mehr

35'590

                                                *) dem Sitz / der Betriebstätte zugeordneter Umsatz

 

Bei weiteren Fragen und für detaillierte Einzelfallabklärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Kontakt

Hansjürg Szadrowsky
Hansjürg Szadrowsky
Certified Tax Expert, Partner
Crowe Curator Tax AG
Raphael Gaudin
Raphael Gaudin
Certified Fiduciary, MAS UAS in Fiduciary and Consulting, Partner
Crowe Curator Tax AG